Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gibt Klage von drei Tierhaltern gegen Auflagen der Landkreise zur Nachrüstung von Güllebehältern statt
(BFL). Die beklagten Landkreise hatten, aufgrund den sog. Tierhaltungserlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, ursprünglich mehrere Tierhalter verpflichtet, ihre Güllebehälter mit Abdeckungen nachzurüsten, die einen Emissionsminderungsgrad von mindestens 85 % erreichen. Begründung: Die Vorgaben der TA Luft entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. Die Emissionen des Schadgases Ammoniak könnten mittels einer finanziell zumutbaren Abdeckung mit einem Zeltdach, einer Schwimmfolie oder Schwimmkörpern um mindestens 85 % reduziert werden.
Dieser Auffassung widersprachen bereits die Urteile der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Münster in den drei Fällen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte am 9. Dezember 2016 die Urteile der Vorinstanz und verwies auf die bundesweit geltende Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft aus dem Jahr 2002 (TA Luft). Demnach soll die Lagerung von Flüssigmist in geschlossenen Behältern erfolgen bzw. alternativ gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewandt werden, die einen Minderungsgrad von mindestens 80 % der Emissionen an geruchsintensiven Stoffen und an Ammoniak erreicht. Auffassung des OVG ist, dass die Vorgaben der TA Luft im Regelfall verbindlich sind. Unter den hier gegebenen Umständen dürfe die Verwaltung, auch nicht ausnahmsweise, von diesen Vorgaben abweichen. Diese strengen Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt, da keine neuen gesicherten Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik vorlägen, die den in der TA Luft zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen entgegenstehen.
Nach Auffassung des OVG werden die EU-Grenzwerte für das Schadgas Ammoniak in Deutschland überschritten und daher sieht das Gericht hier Handlungsbedarf die Anforderungen an die Minderung von Ammoniakemissionen zu verschärfen. Jedoch sei es eindeutig Aufgabe der Bundesregierung die Einhaltung der unionsrechtlichen Emissionshöchstmengen durch ein abgestimmtes nationales Maßnahmenprogramm umzusetzen und nicht die eines Landes.
Eine Revision hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ist aber möglich.