Aktuelle Beiträge zur Solarenergie
Aktuelle Beiträge zur Solarenergie
News zum Thema Bioenergie
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(BFL). die Biogaserzeugung ist mit Blick auf den Klimaschutz, die Umstellung auf eine erneuerbare Energieversorgung und die energetische Versorgungssicherheit von großer Bedeutung. Die Entwicklung des Biogassektors von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängig.
Um diese Rahmenbedingungen zu diskutieren und innovative Lösungsansätze aufzuzeigen, laden das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) und die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) am 11. und 12. September 2023 zum 8. Kongress der Veranstaltungsreihe „Biogas in der Landwirtschaft – Stand und Perspektiven“ nach Bonn ein. Der Kongress wird erstmals als Hybridveranstaltung durchgeführt Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen unterstützt den achten Kongress dieser Veranstaltungsreihe als ideeller Partner.
Begleitet wird der Kongress durch eine wissenschaftliche Posterausstellung.
Im Anhang finden Sie den Programm-Flyer zum diesjährigen FNR/KTBL-Biogaskongress.
Die Anmeldung zum Kongress ist noch bis zum 4. September möglich.
Weitere Informationen und die Anmeldemodalitäten finden Sie unter https://veranstaltungen.fnr.de/biogaskongress.
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(BFL). Wie viel eine Photovoltaikdachanlage – schlüsselfertig installiert – unter den neuen Vergütungsbedingungen seit Juni 2017 kosten darf, hat die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ermittelt und dazu ein Infoblatt veröffentlicht. Demnach sind zwei Faktoren entscheidend, der Stromertrag und der eigene Renditeanspruch.
Laut der LfL belaufen sich die spezifischen Anschaffungskosten je nach Anlagengröße, Standort und Renditeanspruch auf ca. 730 Euro pro Kilowatt Peak (kWp) bis ca. 1.500 Euro/kWp. Um eine ausreichende Rendite zu erzielen müssen Anlagen an schlechten Standorten günstiger sein. Genügt dem Betreiber eine Rendite von 6 %, dürften Kleinanlagen bis 10 kWp an schlechteren Standorten etwa 977 € pro Kilowatt Peak (ohne Umsatzsteuer) kosten. Unter gleichen Renditeannahmen können Anlagen an sehr guten Standorten sich für rund 1.216 €/kWp rechnen. Mit zunehmender Anlagenleistung vermindert sich die spezifische Vergütung, so die LfL. Mit zunehmender Anlagenleistung müssen die Anschaffungskosten bei gleichbleibendem Renditeanspruch sinken. Größere Anlagen müssten an guten Standorten bis zu 122 €/kWp und an schlechteren Standorten bis zu 100 €/kWp günstiger sein als kleinere Anlagen.
Die Annahmen und die Berechnung sind dem Infoblatt unter „Erläuterungen“ zu entnehmen.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft (BWMi) fördert die Nutzung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit Photovoltaik-Anlagen zum Eigenverbrauch. Wer aktuell die Förderung, die aus einem zinsgünstigen Kredit der KfW und einem Tilgungszuschuss aus Mitteln BMWi besteht, nutzen will, sollten sich beeilen. Die Zuschüsse ändern sich für KfW-Anträge ab dem 1. Oktober 2017 von jetzt 16% auf dann 13% und sinken ab dem 01.01.2018 erneut auf 10% Zuschuss, der bis zum Programmende am 31.12.2018 gewährt wird.
Antragsberechtigt sind:
- In- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
- Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen oder karitative Organisationen beteiligt sind,
- Freiberufler,
- Landwirte,
- Privatpersonen und gemeinnützige Antragsteller, die den Strom ganz oder teilweise einspeisen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
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BGH-Urteil stellt Pflichten des Betreibers klar
(BFL). Das ohne Anmeldung der PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber rechtmäßig zurückgefordert wird, mußte ein Landwirt aus Schleswig-Holstein feststellen, der vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Prozeß um die Einspeisevergütung seiner Solaranlage verloren hat. Der BGH gab in letzter Instanz dem Netzbetreiber Recht, der vom Landwirt als Betreiber der Photovoltaik-Anlagen die Einspeisevergütung zurückforderte.
Der BGH stellte in seinem Urteil besonders folgenden Sachverhalt fest: "Das Erneuerbare-Energien-Gesetz macht den Anspruch der Betreiber neuer Photovoltaikanlagen auf (vollständige) Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig, dass diese den Standort und die Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur melden. Einen Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht sanktionierte der - vorliegend für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 anwendbare - § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 dadurch, dass sich der Vergütungsanspruch für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringerte. Durch den - vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren - § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des EEG 2014 verschärfte der Gesetzgeber die Sanktionierung für Meldeverstöße und bestimmte, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null" verringerte, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen Angaben für den Eintrag in das bei der Bundesnetzagentur betriebene Anlagenregister nicht übermittelte. Eine zeitnahe und umfassende Registrierung neuer Anlagen - und dementsprechend eine starke Sanktionierung versäumter Meldungen - hat der Gesetzgeber als erforderlich betrachtet, um das System des so genannten "atmenden Deckels" umzusetzen, nach dem die allmähliche Absenkung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen geordnet ist. Hiernach ziehen höhere Zubauzahlen bei den geförderten Anlagen grundsätzlich eine stärkere Absenkung der Einspeisevergütung nach sich." (Quelle: PM des BGH)
Die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist im Grunde nur eine Formalie - der Gesetzgeber leitet davon aber den Anspruch auf die Fördermittel für den Strom aus erneuerbaren Energien ab. Der BGH stellte in seinem Urteil ausdrücklich die Pflicht des Anlagenbetreiber fest, selbst dafür verantwortlich zu sein sich zu informieren und korrekt anzumelden. (Az. VIII ZR 147/16)