Abdeckung von Güllebehälter nicht allgemein verpflichtend
Gebot der Verhältnismäßigkeit maßgeblich
(ZDS). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat jetzt entschieden, dass ein Landwirt aus Fröndenberg nicht verpflichtet ist, seine Güllebehälter nachträglich mit einem Zeltdach, einem Schwimmkörper oder einer Schwimmfolie abzudecken. Der beklagte Kreis Unna müsse sich grundsätzlich an die Vorgaben der bundesweit geltenden Technischen Anleitung (TA) Luft halten. Weitergehende Forderungen des Landes seien unwirksam, insbesondere wenn sie gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Anstatt der vorhandenen starken natürlichen Schwimmschicht, sollte der Landwirt ein Zeltdach für rd. 36.000 € einbauen, was die Geruchsbelastung aber nur um zusätzliche, kaum wahrnehmbare 5 % gemindert hätte. Gegen das Urteil wurde Berufung nicht zugelassen (Az 8 K 1418/14).
Anm. d. ZDS-Red. : Derzeit wird in Fachkreisen diskutiert, ob auch der Einbau von Abluftanlagen in bestehende Betriebe verhältnismäßig ist. Aktuelle Untersuchungen belegen, dass die Emissionen durch den Betrieb der Anlage höher sein könnten als die Einsparungen.